Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
  1. Für alle Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen Minitüb GmbH (nachfolgend „wir“ oder „uns“) und Unternehmern (jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt) sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Andere Bedingungen von Käufern/ Lieferanten werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Für alle Lieferungen und sonstige Leistungen die Computerhard- und -software und Mietverträge für Laborgeräte betreffen, gelten zusätzliche Geschäftsbedingungen.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit im Übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
 
II. Lieferung
  1. Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart sein. Sie beginnen nicht vor Beibringung vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist mit Absendung der Ware eingehalten.
  2. Teillieferungen sind zulässig, sofern dem Kunden eine Lieferung in Teilen und in zeitlichen Abständen zugemutet werden kann.
  3. Wird die Lieferung durch unvorhergesehene Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder einem Embargo und/oder sonstigen Sanktionen oder ähnliche Umstände (auch bei Zulieferern), die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, vorübergehend unmöglich oder übermäßig erschwert, so werden wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Wird die vertraglich vereinbarte Leistung durch unvorhergesehene Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder einem Embargo und/oder sonstigen Sanktionen oder ähnliche Umstände (auch bei Zulieferern), die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, endgültig unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung, nicht rechtzeitiger oder ungenügender Belieferung durch Zulieferer werden wir von unseren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn wir die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von uns zu liefernden Ware getroffen haben. Wir sind verpflichtet, die Nichtverfügbarkeit der Ware sofort anzuzeigen und bereits erbrachte Gegenleistung zu erstatten.
  4. Der Versand - auch innerhalb desselben Standortes bzw. bei frachtfreier Lieferung - erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wir wählen die Versendungsart, wenn der Käufer keine besondere Weisung erteilt hat. Transportversicherungen schließen wir nur auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang und auf dessen Kosten ab. Für Verzögerungen während des Transports wird jede Haftung ausgeschlossen.
  5. Der Mindestbestellwert für Lieferungen innerhalb der EU liegt nach Abzug etwaiger Rabatte bei netto 40,00 EUR, für Lieferungen außerhalb der EU nach Abzug etwaiger Rabatte bei 80,00 EUR. Wird der Mindestbestellwert nicht erreicht, behalten wir uns vor einen Mindermengenzuschlag von 25,00 EUR zu berechnen. 
  6. Durch den Auftraggeber verursachte Rechnungsänderungen werden mit 25,00 EUR für die erste Änderung und mit 75,00 EUR für jede weitere Änderung berechnet.
 
III. Verpflichtungen des Käufers
  1. Der Käufer ist verpflichtet, den abnahmefähigen Kaufgegenstand bei Lieferung abzunehmen.
  2. Bei Annahmeverzug des Käufers können wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei uns oder einem Dritten lagern oder in einer uns geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
  3. Im Falle der unberechtigten Auftragskündigung des Käufers vor Lieferung oder Rückgabe mangelfreier Ware durch den Käufer können wir Schadenersatz verlangen. Dieser beläuft sich bei der Rückgabe von mangelfreien Waren auf 12,00 EUR oder aber, bei einem Kaufpreis über 120,00 EUR netto, auf 10 % des Kaufpreises, bei der unberechtigten Kündigung eines Auftrags 5,00 EUR oder aber, bei einem Kaufpreis über 100,00 EUR netto, 5 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn eine Partei einen höheren oder geringeren Schaden nachweist.
 
IV. Mängelhaftung
  1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die verkaufte Ware mit der im Produktblatt beschriebenen Beschaffenheit. Eine andere Beschaffenheit oder weitergehende Beschaffenheitsgarantie gilt nur dann als vereinbart, wenn diese Beschaffenheitsgarantie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel bei Gefahrenübergang sofort zu untersuchen. Rügen wegen offensichtlicher Mängel können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware geltend gemacht werden. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von einem Jahr ab Ankunft der Ware gerügt werden.  Rügen und Mängelanzeigen müssen mindestens in Textform erfolgen.
  3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehen des betreffenden Mangels als genehmigt.
  4. Wir leisten nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen durch uns fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn uns mindestens zwei Mal Gelegenheit zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde. Im Rahmen der Nicht- oder Schlechterfüllung der Leistung ist der Rücktritt jedoch ausgeschlossen, wenn unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.
  5. Verlust oder Beschädigungen auf Transport sind vom Empfänger bei dem Transportunternehmen zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung ausreichend bescheinigen zu lassen. Beschädigungen auf dem Transportweg berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung. Gleiches gilt entsprechend bei der Beförderung der Ware durch andere als durch uns selbst.
  6. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ankunft der Ware beim Kunden. Dies gilt nicht, sofern wir verpflichtet sind, die Kosten zu ersetzen, die dem Käufer gegenüber einem Verbraucher wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat. Weiterhin gelten die vorgenannten Verjährungsfristen nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, wobei hierzu u.a. auch Ansprüche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht zählen; für diese und für alle anderen Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt VII. dieser AGB.
 
V. Zahlung
  1. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ist die Zahlung des Kunden innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug netto Kasse zu leisten.
  2. Gerät der Kunde mit der Zahlung eines Rechnungsbetrages in Verzug, sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe des gesetzlich bestimmten Verzugszinssatzes zu verlangen. Unser Recht, weitere Verzugsschäden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
  3. Dem Käufer steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder bestritten, aber entscheidungsreif ist.
 
VI. Eigentumsvorbehalt
  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen haben oder künftig erwerben, unser Eigentum (nachfolgend Vorbehaltsware).
  2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung entspricht.
  3. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwerben wir zu einem Anteil Miteigentum an der neuen Sache, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
  4. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat die uns gehörenden Waren auf unser Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
  5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.
  6. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen wir durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der unserem Miteigentumsanteil an der veräußerten Ware entspricht, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Veräußert der Käufer Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  7. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder uns die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen.
  8. Übersteigt der Wert der für unsere bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
 
VII. Haftung
  1. Für einen Schaden jeglicher Art des Kunden oder Dritten, gleich aufgrund welcher Tatsache oder Rechtsgrundlage, haften wir nur im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns nach den gesetzlichen Regeln. Dies gilt nicht bei Personenschäden, bei Übernahme einer Garantie oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Übernahme einer Garantie oder bei Personenschäden haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit.
  3. Der Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, im Falle des Lieferverzugs jedoch auf 10% des jeweiligen Kaufpreises (inklusive Umsatzsteuer), begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
 
VIII. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort ist Sitz unserer Gesellschaft in 84184 Tiefenbach, Hauptstraße 41. Landshut ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unter Einschluss von Scheck- und Wechselprozessen, sofern der Käufer / Lieferant Kaufmann ist, es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, oder der Käufer / Lieferant seinen Wohnsitz außerhalb der BRD hat.
 
Für Computerhard- und -Software und die Vermietung von Laborgeräten gelten ergänzende Geschäftsbedingungen: